Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Von den nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich.

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.

1.2 Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Abnahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

1.3 Sämtliche dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.

1.4 An allen dem Auftrageber zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

1.5 Aus Auskünften, Beratungen (auch in Verbindung mit Reparaturaufträgen), Gebrauchsanweisungen, Technischen Anleitungen etc. können keine Rechte gegen uns hergeleitet werden; sie werden nicht Vertragsinhalt.

1.6 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

 

2. Auftrag und Preise

2.1 Wir behalten uns Ablehnung des Auftrages innerhalb 14 Tage vor oder haben das Recht, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn wir nach Vertragsabschluss über den Auftraggeber Auskünfte erhalten, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

2.2 Alle Preise verstehen sich netto in Euro, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk und zu den am Tage der Lieferung gültigen Bedingungen. Sie verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.3 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Fälle des § 11, Nr. 10 c/AGB-Gesetz.

2.4 Eine Preiserhöhung kann dem Auftraggeber nur angelastet werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

2.5 Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten. Wenn der Auftraggeber mit einer Rate in Rückstand kommt, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, auch, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Rechnungsbeträge werden 20 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.6 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind uns sofort zu vergüten.

2.7 Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Der Zinssatz ist höher anzusehen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz haben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2.8 Sämtliche Zahlungen sind entweder bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber oder nach Erhalt unserer Rechnung sofort ohne jeden Abzug an uns leisten, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist.

 

3. Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung

3.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.

3.2 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Auftraggeber seine Leistungen weder verweigern oder sie zurückhalten, noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt. Im kaufmännischen Verkehr sind Zurückbehaltungsrechte in jedem Fall ausgeschlossen.

 

4. Fristen und Termine

4.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstiger erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.

4.2 Vereinbarte Fristen verlängern sich, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

4.3 Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Außergewöhnliche Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt etc. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere für Hindernisse, für die der Zulieferer verantwortlich ist. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.

4.4 Etwa vereinbarte Vertragsstrafen sind nur dann verwirkt, wenn uns Verschulden zur Last fällt, § 348 HGB findet keine Anwendung.

4.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 8 entsprechend.

4.6 Wird ein Erfüllungsverzug durch uns weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, insbesondere dadurch, dass unsere Zulieferer zugesagte Lieferfristen nicht einhalten, so ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Brief zur Ausübung der ihm vertraglich zustehenden Rechte befugt.

4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Herstellerwerk bzw. bei uns mindestens jedoch 0,5 % v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.8 Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden oder Vorsatz. Im übrigen gilt Ziff. 9 entsprechend.

 

5. Annahme/Abnahme

5.1 Der Auftraggeber hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen.

5.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis eines Schadens – 15 v. h. des vereinbarten Preises. Dies gilt gleichfalls bei einer Erfüllungsverweigerung seitens des Auftraggebers, sofern wir dieser zustimmen.

 

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort und Zahlungsort für beiderseitige Ansprüche der Vertragspartner ist Geldern, soweit gesetzlich zulässig.

6.2 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 8 in Empfang zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenbeträge.

7.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Auftraggeber mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und evtl. Nebenkosten austellen lässt (sog. Scheck-Wechsel-Deckung).

7.3 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Auftraggeber auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.

7.4 Liegen Pfändungen der Eigentumsvorbehalte vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns binnen 6 Tagen schriftlich dies anzuzeigen und den Pfandgläubigern gegenüber über den Eigentumsvorbehalt zu informieren. Der Auftraggeber räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.

7.5 Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.6 Ist der Auftraggeber Wiederverwerter, tritt er hiermit außerdem bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten die aus der Weiterverwertung an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte an uns ab. Er verpflichtet sich, uns die Wiederverwertung schriftlich anzuzeigen.

7.7 Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaiger Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus hiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Auftraggeber ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzutreten.

7.8 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.

7.9 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so haben wir ein Rücktrittsrecht bezüglich des gesamten Vertrages, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

7.10 Wird die gesamte Restforderung nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand und wir sind berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts – soweit nach §11, Nr. 2 b/AGB-Gesetz möglich – zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Auftraggeber durch Einbau des gelieferten Gegenstandes Eigentum an diesem erworben hat. In diesem Fall verzichtet der Auftraggeber auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an uns zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.

7.11 Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können wir eine Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigungen verlangen, soweit kein anderweitiger Ausgleich erfolgt. Als Mindestbetrag gilt 15 % des Rechnungswertes als vereinbart.

7.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer "für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen, andernfalls sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Entschädigungsansprüche gegen Dritte bzw. Versicherungen an uns ab.

7.13 Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

8. Haftung für Mängel der Lieferung

8.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.

8.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
  • bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  • bei übermäßiger Beanspruchung
  • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe

8.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

8.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

8.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

  • bei grobem Verschulden
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.9 Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 8 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

 

9. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

9.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

9.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 dieser Bedingung vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

9.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

9.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur in den in Punkt 8.7 beschriebenen Fällen. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

 

10. Haftung für Nebenpflichten

10.1 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen des § 8 und 9 entsprechend.

 

11. Montagebedingungen

11.1 Wird die Montage/Inbetriebnahme durch uns ausgeführt, so berechnen wir hierfür die festgesetzten Preise für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung. Unterkunft wird nach Aufwand berechnet.

11.2 Von uns angenommene Festmontagepreise behalten nur Gültigkeit, wenn seitens des Auftraggebers bei Ankunft des Monteurs alles so vorbereitet ist, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann.

 

12. Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.80 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

12.2     Ist der Auftraggeber im Sinne des § 14 BGB Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren beide Parteien was folgt: Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, bei Verfolgung eigener Ansprüche, also bei eigenen Klagen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs wahlweise das Schiedsgericht beim Forum Kleve e.V., Berliner Straße 30, 46446 Emmerich am Rhein, anzurufen. Diese Regelung gilt für alle Streitigkeiten einschließlich der Erstattung außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung aus diesem Vertrag. In diesem Fall wird das Schiedsverfahren nach der Schiedsverfahrensordnung des Forum Kleve e.V. durchgeführt. Den Parteien ist bekannt, dass die Besetzung des Schiedsgerichts laut Schiedsverfahrensordnung und Vereinssatzung allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Forum Kleve e.V. obliegt. Der Auftraggeber hatte Gelegenheit, sich unter www.forum-kleve-ev.de mit der Schiedsverfahrensordnung bekannt zu machen. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen berechtigt, nach seiner Wahl gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers vorzugehen.

12.3     Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Michels GmbH & Co KG Geldern – Stand 03/2017