Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Präambel

Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Miet-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.

I. 1 Begriffsbestimmungen

Die im Folgenden verwendeten Begriffe bedeuten:
"Verwender" oder "Vermieter": Firma Michels GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 40/42, 47608 Geldern
"Kunde": Mieter, Auftraggeber oder Kunde, der mit dem Verwender in Geschäftsbeziehungen tritt
"Mietgegenstand" oder "Sache": (Miet-)Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Kunde vom Verwender zeitweise oder auf Dauer entgeltlich zur Nutzung überlassen erhält

I. 2 Anwendungsbereich

Diese Miet-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Mietverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Verwender und dem Kunden rechtsverbindlich. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Bedingungen des Verwenders; andere Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Zwischen den Parteien getroffene Individualvereinbarungen haben vorbehaltlich Ziffer II.2 dieser Bedingungen Vorrang.

II. Vertragsschluss, Schriftform und Nebenabreden

II. 1 Angebote

Unsere Angebote sind nach Maßgabe der folgenden Sätze freibleibend. Die von uns schriftlich angebotenen Mietpreise bzw. Überlassungsentgelte gelten auf der Basis einer täglichen Arbeitszeit bis zu acht Stunden bei Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche. Sie gelten nur dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Bestätigte Preise gelten nur bei Vereinbarung der bestätigten Mietdauer.

II. 2 Schriftform und Nebenabreden

Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Mietgegenstand und die Leistungsmodalitäten sowie alle sonstigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Die Vertretungsmacht der im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt. Dies gilt nicht für Erklärungen von Organen oder sonst vertretungsrechtlich legitimierten Personen (z. B. Prokuristen). Telefonische Auskünfte von nicht vertretungsrechtlich legitimierten Mitarbeitern des Verwenders werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verwender Vertragsbestandteil. Beanstandungen von Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen oder sonst vertretungsrechtlich Legitimierten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen, soweit der andere Teil Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

III. Allgemeine Vertragspflichten des Verwenders und des Mieters einschließlich Versicherungspflicht

III. 1 Pflichten des Verwenders

Der Verwender verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit entgeltlich zur Nutzung zu überlassen und den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Verwender kommt bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, wenn ihm die Übergabe am Erfüllungsort zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft (§ 276 BGB) nicht möglich ist. Im Falle des Verzugs kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Übergabe des Mietgegenstandes kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Verwender zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Das Recht zum Rücktritt steht dem Mieter auch dann zu, wenn dem Verwender die Übergabe der Mietsache auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverschuldet unmöglich ist. Erfüllungsort für die Über- und Rückgabe des Mietgegenstandes sowie für die Zahlung des Mietzinses ist der Sitz der Hauptverwaltung des Verwenders oder nach dessen Wahl oder individualvertraglicher Vereinbarung die Niederlassung des Vertragsschlusses.

III. 2 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nach Art, Kapazität und Umfang nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften mit äußerster Sorgfalt zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit den Mietgegenstand gesäubert und vollgetankt in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen am Erfüllungsort zurückzugeben. Der Vermieter refinanziert die Mietobjekte bei einer Bank und hat die Mietobjekte zur Sicherheit dieser refinanzierenden Bank übertragen. Der Mietvertrag kann außerordentlich gekündigt werden. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Refinanzierungsvertrag mit der Bank, zum Beispiel durch fristlose Kündigung durch die Bank, vorzeitig beendet wird. Der Mieter anerkennt, dass er im Fall der fristlosen Kündigung oder/und der Nichterfüllungswahl eines Insolvenzverwalters bezüglich des Refinanzierungsvertrages oder der sonstigen Fälligstellung dieses Refinanzierungsvertrages der refinanzierenden Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Der Mieter wird in diesem Fall der Bank das Mietobjekt unverzüglich herausgeben. Die Mietmaschine darf nur in Deutschland eingesetzt werden. Bei einem vom Vermieter und der refinanzierenden Bank genehmigten Einsatz außerhalb des zugelassenen Gebietes kann der Vermieter einen angemessenen Aufschlag verlangen.

III. 3 Versicherungspflicht

Der Verwender verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters gegen zufälligen Untergang, Verlust und fremdverursachte Schäden zu versichern. Versicherungsprämien werden – anders als die Miete nach unten V.1 – kalendertäglich (7 Tage/Woche) berechnet. Auf Verlangen des Mieters hat dieser das Recht, bei Mietzeiten über einem Monat selbst für eine angemessene Versicherung des Mietgegenstandes zu sorgen. Für Auskünfte des Verwenders im Zusammenhang mit der Selbstversicherung durch den Mieter gilt oben II.2. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Verwender aus der unterbliebenen oder einer Unterversicherung entstehen. Die Kostentragungslast des Mieters für die vermieterseitige Versicherung des Gegenstandes endet mit dem auf die Vorlage eines in der Sache und der Summe ausreichenden Versicherungsnachweises folgenden Monatsersten.

IV. Beschaffenheit des Mietgegenstandes

IV. 1 Besichtigung und Funktionsprüfung

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen, auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter; bei der berechtigten Rüge eines Mangels, die die Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, trägt der Verwender die angemessenen Kosten der Untersuchung.

IV. 2 Erkennbare Mängel und nicht erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit

Treten bei der Besichtigung und/oder Funktionsprüfung Mängel zutage oder sind diese sonst erkennbar, so obliegt es dem Mieter, die Mängel vor Übergabe der Mietsache gegenüber einem zur Annahme von Erklärungen legitimierten Mitarbeiter des Verwenders oder schriftlich zu rügen. Kommt der Mieter dieser Rügeobliegenheit nicht nach, so bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er den Mangel als nicht erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anerkennt. Etwaige Rechte aus solchen Mängeln kann der Mieter nicht herleiten. Werden bei Übergabe der Mietsache vorhandene Mängel erst später erkennbar, ist der Mieter zur unverzüglichen schriftlichen Rüge oder zur Anzeige gegenüber einem zur Annahme von Erklärungen legitimierten Mitarbeiter des Verwenders verpflichtet. Verwendet der Mieter den Mietgegenstand trotz Rüge eines Mangels weiter, ohne dem Verwender angemessene Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen, liegt hierin ebenfalls ein Anerkenntnis eines die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigenden Mangels im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

IV. 3 Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel

Hat der Mieter bei Übergabe vorhandene und bereits vor oder erst während des Gebrauchs erkannte Mängel nach vorstehender Ziffer IV.2 ordnungsmäßig gerügt, und mindern diese Mängel die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes mehr als nur unerheblich, hat der Verwender diese Mängel zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Verwender. Der Verwender kann die Beseitigung durch den Mieter vornehmen lassen; der Verwender trägt die hierzu erforderlichen Kosten auch in diesem Fall. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt, dem Mieter alternativ einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparatur- oder erforderliche Austauschzeit. Die Kosten des Austauschs bei Gestellung einer Ersatzsache trägt der Verwender.

IV. 4 Sonstige Rechte des Mieters bei erheblichen Mängeln

Neben dem Recht des Mieters, bei erheblichen und ordnungsmäßig gerügten Mängeln im Sinne dieser Ziffer IV nach Wahl des Verwenders, Nachbesserung oder Gestellung eines funktionell gleichwertigen Ersatzmietgegenstandes (Nacherfüllung) zu verlangen, stehen dem Mieter die folgenden Rechte zu:

  • Lässt der nach dieser Ziffer IV zur Beseitigung eines Mangels verpflichtete Verwender eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so kann der Mieter von diesem Mietvertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch dann, wenn die Beseitigung des Mangels nach zweimaligem Beseitigungsversuch durch den Verwender fehlschlägt und der Verwender kein funktionell gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellt.
  • Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nach unten Ziffer VIII.

V. Mietpreis, Zahlungsbedingungen und Sicherung der Mietschuld

V. 1 Berechnung der Miete

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von bis zu acht Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag – Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Verwender grundsätzlich vor Mietbeginn jedenfalls aber unverzüglich anzuzeigen; sie werden mit dem anteilig auf die zusätzliche Leistung entfallenden Mietzins zusätzlich berechnet. Der Verwender erhebt auf die vereinbarten Mietpreise die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, die vom Mieter zu zahlen ist. Die Miete erhöht sich um die vom Mieter nach oben III.3 zu tragenden und kalendertäglich berechneten Versicherungsprämien.

V. 2 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungs- und/oder ein Aufrechnungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit die zugrunde liegenden Ansprüche des Mieters vom Verwender anerkannt oder aber diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen vom Verwender bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.

V. 3 Zahlung per Scheck oder Wechsel

Schecks und Wechsel nimmt der Verwender nur auf Grund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass der Verwender begründeten Anlass für die Annahme hat, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dorthin unberührt. Für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verwender keine Gewähr. Die Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Mieters. Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Falle zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.

V. 4 Kontokorrentvorbehalt

Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

V. 5 Rechte bei Verzug

Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest oder wurde ein vom Mieter gegebener Scheck nicht eingelöst, so ist der Verwender berechtigt, den Mietgegenstand nach mindestens zweistündiger vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Verwender aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Verwender innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder schuldhaft zu erzielen unterlassen hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung, gegebenenfalls Reinigung, Betankung und Instandsetzung des Mietgegenstandes entstandenen Kosten abgerechnet.

V. 6 Abtretung

Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, tritt er hiermit seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Gesamtmietzinses zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Verwender auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen und dem Verwender die Vertragsdaten aus dem Auftrag des Mieters, für den der Mietgegenstand verwendet wurde, mitzuteilen. Der Verwender ist berechtigt, die Abtretung dem Vertragspartner des Mieters gegenüber anzuzeigen, sobald der Mieter mit einer ihm aus diesem Vertrag obliegenden Leistung in Verzug gerät.

VI. Verwendungszweck, Verwendbarkeit des Mietgegenstandes und Stillliegeklausel

VI. 1 Verwendungszweck und Verwendbarkeit

Der Verwender ist nur verpflichtet, den Mietgegenstand in einem zur üblichen Verwendung tauglichen Zustand zu überlassen. Für den konkreten Verwendungszweck und die konkrete Verwendbarkeit des Mietgegenstandes für Zwecke des Mieters übernimmt der Verwender keine Haftung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Insoweit gilt oben II.2 entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur nach dem üblichen Bestimmungs- und Verwendungszweck einzusetzen.

VI. 2

Bei persönlicher Verhinderung des Mieters oder seiner Beauftragten/seines Personals gilt § 537 BGB. Der Mieter wird hierdurch von der Entrichtung der Miete nicht befreit; der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer gegebenenfalls möglichen anderweitigen Vermietung des Mietgegenstandes erzielt oder schuldhaft zu erzielen unterlässt.

VI. 3 Stillliegeklausel

Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch dessen Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen etc.) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mieter dem Verwender gegenüber den Ort der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, vor Eintritt der vorbezeichneten Umstände schriftlich angezeigt hat und die vertragliche Gesamtmietzeit für den Mietgegenstand 15 Kalendertage überschreitet. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung die dieser Zeit entsprechende Miete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden in einer Fünf-Tage-Woche in Höhe von 75 % zu zahlen. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Mieter dieser Obliegenheit nicht unaufgefordert nach, gilt der übliche Mietzins fort und kann sich der Mieter nicht auf den reduzierten Mietzins während der Stillliegezeit berufen.

VII. Unterhaltspflicht des Mieters

VII. 1 Behandlung und Bedienung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, und die sach- und fachgerechte Bedienung des Mietgegenstandes nur durch entsprechend geschultes Personal mit Erfahrung an funktionsgleichen Geräten bedienen zu lassen. Der Mieter ist auf Verlangen des Verwenders verpflichtet, die fachgerechte Bedienung nachzuweisen und das Bedienpersonal namentlich zu benennen.

VII. 2 Unterhalt und Pflege

Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen und das Gerät stets im gepflegten und sauberen Zustand zu halten, insbesondere – soweit zur sach- und fachgerechten Pflege erforderlich – es arbeitstäglich zu reinigen.

VII. 3 Inspektion und Instandsetzung

Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und beträgt die Mietzeit mehr als 60 Kalendertage unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche bei acht Stunden Schichtzeit, so fallen die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten dem Mieter zur Last und sind von diesem sach- und fachgerecht auf eigene Kosten ausführen zu lassen. Inhalt und Ausführung der Arbeiten sind dem Verwender zuvor schriftlich anzuzeigen; der Verwender hat das Recht, die Arbeiten auf eigene Kosten selbst auszuführen. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes und Folgeschäden, die durch nicht sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten an dem Mietgegenstand oder dem Verwender sonst entstehen. Ist der Mieter nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder beträgt die Mietzeit weniger als 60 Kalendertage unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche bei acht Stunden Schichtzeit, sind notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten dem Verwender rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Verwender ausführen zu lassen. Die Kosten trägt in diesem Falle der Verwender, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Anderenfalls fallen die Kosten dem Mieter zur Last.

VII. 4 Besichtigungsrecht; Mitteilungspflicht des Aufenthaltsortes

Der Verwender ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Verwender die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Verwender. Der Mieter ist verpflichtet, dem Verwender auf Verlangen jederzeit den genauen gegenwärtigen Standort des Mietgegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Verstößt er gegen diese Pflicht und entstehen dem Verwender hieraus Schäden, so ist der Mieter dem Verwender gegenüber zum Ersatz verpflichtet.

VIII Haftungsausschluss bzw. Haftungsbegrenzung

VIII. 1 Haftungsbegrenzung bei Mängeln der Mietsache

Neben den Rechten nach oben Ziffer IV stehen dem Mieter bei unerheblichen und/oder erheblichen, ordnungsmäßig gerügten oder nicht gerügten Mängeln der Mietsache keine Ansprüche auf Schadensersatz für Mangel- und/oder Mangelfolgeschäden zu. Dies gilt nicht, wenn den Verwender oder seinen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

VIII. 2 Haftung nach Produkthaftungsgesetz

Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verwender nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

VIII. 3 Verletzung von Beratungspflichten

Wenn durch Verschulden des Verwenders oder eines seiner Erfüllungsgehilfen der Mietgegenstand vom Mieter infolge fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungsleistungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Bestimmungen nach oben IV.3, IV.4 und dieser Ziffer VIII entsprechend. Für Auskünfte und Beratungsleistungen durch den Vermieter gilt oben II.2 entsprechend.

IX. Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur und ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Verwender nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt und/oder im Folgenden nicht ordnungsgemäß überwacht hat. Für die Überwachung des Bedienpersonals während der Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten ist der Mieter verantwortlich. Dieser trägt auch im Übrigen die Haftung.

X. Beendigung des Mietvertrages und Rückführung

X. 1 Freimeldung

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Verwender zu dessen Geschäftszeiten rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Freimeldung hat gegenüber der Niederlassung des Verwenders zu erfolgen, in der der Mietgegenstand entgegen genommen wurde.

X. 2 Beendigung der Mietzeit

Die Mietzeit endet unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem zum Erfüllungsort bestimmten Lagerplatz des Vermieters oder einem individualvertraglich vereinbarten anderen Bestimmungsort nebst den erforderlichen Unterlagen, die dem Mieter vom Verwender ausgehändigt worden waren, eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ziffer V.5 Sätze 2 ff. gelten entsprechend.

X. 3 Rückgabe im vertragsmäßigen Zustand

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und vollständig gereinigtem Zustand nebst allen ihm überlassenen Unterlagen zurückzuliefern oder, falls individualvertraglich vereinbart, zur Abholung bereit zu halten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, gilt vorstehende Ziffer X.2 für die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Zustandes im gewöhnlichen Geschäftslauf des Verwenders benötigte Zeit und gilt vorstehende Ziffer VII.2 entsprechend.

X. 4 Rücklieferungszeitpunkt

Die Rücklieferung durch den Mieter hat während der üblichen Geschäftszeiten des Verwenders an der zum Erfüllungsort bestimmten Niederlassung des Verwenders zu erfolgen; die Rücklieferung muss so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Verwender in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tage auf Übergabe im ordnungsmäßigen und vertragsgerechten Zustand zu überprüfen. Ein Anspruch des Mieters auf Überprüfung durch den Verwender noch am selben Tage besteht nicht.

XI. Verletzung der Unterhaltspflicht

XI. 1 Verletzung der Pflichten aus Ziffer VII

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der darauf schließen lässt, dass der Mieter seiner in Ziffer VII vereinbarten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters entsprechend Ziffer V.5 und Ziffer IX.2, 3 in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

XI. 2 Anzeigepflicht gegenüber dem Mieter

Der Umfang der vom Mieter nach Feststellung des Verwenders zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; ihm ist Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Mieter durch den Verwender in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Auf Verlangen des Verwenders ist der Mieter zur Vorschussleistung verpflichtet.

XI. 3 Anzeigefrist

Die ordnungsmäßige Rücklieferung des Mietgegenstandes durch den Mieter gilt als vom Verwender anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne vorstehender Ziffer X nicht binnen zwei Werktagen und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

XII. Weitere Pflichten des Mieters

XII. 1 Überlassung an Dritte

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

XII. 2 Pfändung u. a.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Verwender unverzüglich durch Einschreiben und vorab durch Telefax Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben und vorab durch Telefax zu benachrichtigen.

XII. 3 Verlustsicherung

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl oder sonst zufälligen Untergang zu treffen.

XII. 4 Mitteilungspflicht bei Unfällen

Der Mieter hat bei allen Unfällen den Verwender unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen.

XII. 5 Folgen bei Verstoß gegen diese weiteren Pflichten

Verstößt der Mieter oder verstoßen seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen zu XII.1 bis 4, so ist der Mieter verpflichtet, dem Verwender allen hieraus entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

XIII. Kündigungs- und Rücktrittsrecht

XIII. 1 Kündigungsfristen

Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung und vorbehaltlich einer anderen Regelung in diesen Geschäftsbedingungen unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche,
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

XIII. 2 Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Verwender ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, – im Falle der Ziffer V.5 und im Falle der auch nach Abmahnung nicht abgestellten Verletzung der Pflichten des Mieters aus Ziffer VII; – wenn nach Vertragsabschluss dem Verwender erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; – wenn der Mieter ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verwenders den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertragsmäßig bestimmten Einsatzort verbringt.

XIII. 3 Rechte des Verwenders bei außerordentlicher Kündigung

Macht der Verwender von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach vorstehender Ziffer XIII.2 Gebrauch, so finden Ziffern V.2, 4, 5 und 6 sowie X und XI entsprechende Anwendung.

XIII. 4 Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Androhung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen für eine dem Mieter nicht zumutbare Dauer unmöglich ist. Dem Mieter ist die Dauer der Unmöglichkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn der Mietgegenstand zur Ausführung von Terminarbeiten benötigt wird, die dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages angezeigt wurden, oder wenn die Unmöglichkeit eine Zeit von mindestens einem Viertel der Mietzeit in Anspruch nimmt.

XIV. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach oben Ziffer X obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsmäßigem Zustand einzuhalten, so ist er dem Verwender gegenüber zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

XV. Sonstige und Schlussbestimmungen

XV. 1 Schriftformklausel

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sämtliche Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; oben II.2 gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

XV. 2 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der Bestimmung(en) im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, an die Stelle der (teil-)unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu setzen, die dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt.

XV. 3 Schiedsgerichtsvereinbarung

Ist der Kunde im Sinne des § 14 BGB Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren beide Parteien was folgt: Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz des Verwenders. Der Verwender hat jedoch das Recht, bei Verfolgung eigener Ansprüche, also bei eigenen Klagen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht beim Forum Kleve e.V., Berliner Straße 30, 46446 Emmerich am Rhein, anzurufen. Diese Regelung gilt für alle Streitigkeiten einschließlich der Erstattung außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung aus diesem Vertrag. In diesem Fall wird das Schiedsverfahren nach der Schiedsverfahrensordnung des Forum Kleve e.V. durchgeführt. Den Parteien ist bekannt, dass die Besetzung des Schiedsgerichts laut Schiedsverfahrensordnung und Vereinssatzung allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Forum Kleve e.V. obliegt. Der Kunde hatte Gelegenheit, sich unter www.forum-kleve-ev.de mit der Schiedsverfassungsordnung bekannt zu machen. Der Verwender ist  in allen Fällen berechtigt, nach seiner Wahl gerichtlich auch am Sitz des Kunden vorzugehen.